Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.05.1993 - 2 S 893/93   

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https://dejure.org/1993,8109
VGH Baden-Württemberg, 12.05.1993 - 2 S 893/93 (https://dejure.org/1993,8109)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.05.1993 - 2 S 893/93 (https://dejure.org/1993,8109)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - 2 S 893/93 (https://dejure.org/1993,8109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zum Begriff des Vorverfahrens iSd VwGO § 162 Abs 2 S 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 262 (Ls.)
  • BWGZ 1993, 620
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 5 S 923/91

    Aufwendungen des Klägers für im Planfeststellungsverfahren vorgelegtes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.1993 - 2 S 893/93
    Nicht dazu gehört das mit der Stellung eines Antrags bei der Ausgangsbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren (VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 11.5.1981 - 1 S 577/81 - für den Einspruch nach dem Kommunalwahlgesetz; Beschluß v. 18.8.1982 - 8 S 1049/89 - Verwaltungsblätter Baden- Württemberg 1983, 168 für den an die Behörde gerichteten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung; Beschluß vom 5.6.1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33 für das Planfeststellungsverfahren).

    Es widerspricht im übrigen weder dem Gerechtigkeitsgefühl noch dem Gleichheitssatz, wenn die VwGO davon ausgeht, daß die einem Bürger im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten von ihm selbst zu tragen sind (VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 5.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 27, 175).

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.1993 - 2 S 893/93
    Es widerspricht im übrigen weder dem Gerechtigkeitsgefühl noch dem Gleichheitssatz, wenn die VwGO davon ausgeht, daß die einem Bürger im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten von ihm selbst zu tragen sind (VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 5.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 27, 175).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1981 - 1 S 577/81

    Einspruchsverfahren nach KomWG BW § 26 - kein Vorverfahren iSd VwGO § 162 Abs 2 S

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.1993 - 2 S 893/93
    Nicht dazu gehört das mit der Stellung eines Antrags bei der Ausgangsbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren (VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 11.5.1981 - 1 S 577/81 - für den Einspruch nach dem Kommunalwahlgesetz; Beschluß v. 18.8.1982 - 8 S 1049/89 - Verwaltungsblätter Baden- Württemberg 1983, 168 für den an die Behörde gerichteten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung; Beschluß vom 5.6.1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33 für das Planfeststellungsverfahren).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 11 S 2613/05

    Ohne Vorverfahren keine Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des

    Sein Anwendungsbereich wird teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 16).

    Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993, a.a.O. für das einer Leistungsklage vorausgehende Verfahren; Beschluss vom 05.06.1991 - 5 S 923/91 -, UPR 1992, 33 betreffend Aufwendungen für ein Privatgutachten während eines Planfeststellungsverfahrens; Beschluss vom 18.08.1982 - 8 S 1049/82 -, VBlBW 1983, 168; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59 zu § 80 VwVfG; BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9RVs 13/89 -, NVwZ-RR 1992, 286 zu § 63 Abs. 2 SGB X).

  • VG Neustadt, 08.12.2016 - 3 K 104/16

    Immissionen der städtischen Gärtnerei in Pirmasens sind dem Nachbarn zumutbar

    Das vor Erhebung einer Leistungsklage bei der Behörde mit Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs eingeleitete Verwaltungsverfahren ist mithin kein Vorverfahren i.S. des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 2 S 893/93 -, juris und VG Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2014 - 4 K 1055/13.NW -, LKRZ 2014, 430 zur Stellung eines Antrags auf Erstattung einer geleisteten Geldzahlung vor Erhebung einer Leistungsklage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2010 - 4 O 43/10

    Wahlprüfungsverfahren ist kein Vorverfahren

    Kennzeichnend für das Vorverfahren in diesem Sinne ist, dass es der Nachprüfung eines bereits ergangenen oder eines abgelehnten Verwaltungsaktes durch die Verwaltung dienen soll; nicht dazu gehört das mit der Stellung eines Antrages bei der Ausgangsbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren (VGH BW, Beschl. v. 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2000 - 2 S 2012/00

    Behördliches Aussetzungsverfahren kein Vorverfahren iSd VwGO § 162 Abs 2 S 2

    Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt dagegen die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.1993 - 2 S 893/93 - m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.5.1989, DVBl. 1989, 892; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 162 Rdnr. 62; Eyermann/Jörg Schmidt, § 162 Rdnr. 12).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der fehlenden Regelungslücke ist für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auf die Fälle des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.1993 - 2 S 893/93).

  • VG Gießen, 09.08.2022 - 6 K 2794/21

    Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelten aufgrund einer Abstimmungsvereinbarung

    Zwar kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsprozess grundsätzlich nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993, Az. 2 S 893/93; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26.02.2021, Az. 5 K 797/20.NW, Rn. 34 f.; jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 3 S 1592/08

    Reisekostenerstattung für einen am Zweitwohnsitz beauftragten, spezialisierten

    Sein Anwendungsbereich wird darüber hinaus teilweise auch auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt, wenn sie in gleicher Weise wie das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO der Überprüfung eines Verwaltungsakt dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.06.2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937, 2938; Beschluss vom 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 16).
  • VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17

    Verwaltungsrechtsweg für Aufwendungsersatzansprüche einer juristischen Person des

    Nachdem hier vor Erhebung der Leistungsklage mangels streitgegenständlichem Verwaltungsakt ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 2 S 893/93 -, juris und VG Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2014 - 4 K 1055/13.NW -, LKRZ 2014, 430 zur Stellung eines Antrags auf Erstattung einer geleisteten Geldzahlung vor Erhebung einer Leistungsklage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 4 O 128/20

    Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren; vergleichbares förmliches

    Der Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird zwar teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 16).
  • VG Neustadt, 24.07.2014 - 4 K 1055/13

    Bei Säuberung von Wirtschaftswegen Fräsgut auf angrenzenden Äckern hinterlassen -

    Das vor Erhebung einer Leistungsklage bei der Behörde mit Stellung eines Antrags auf Erstattung eines Geldbetrags eingeleitete Verwaltungsverfahren ist mithin kein Vorverfahren i.S. des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 2 S 893/93 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2012 - 4 O 43/12

    Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO

    Der Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird zwar teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 162 Rdnr. 16).
  • VG Neustadt, 26.02.2021 - 5 K 797/20

    Durchsetzung des Vergütungsanspruchs eine Öffentlich bestellten

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4773
VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93 (https://dejure.org/1993,4773)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.03.1993 - 1 S 118/93 (https://dejure.org/1993,4773)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. März 1993 - 1 S 118/93 (https://dejure.org/1993,4773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versammlungsverbot wegen zu erwartender Ausschreitungen gewaltbereiter Gruppen trotz friedlicher Absichten der Veranstalter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 87
  • VBlBW 1993, 343
  • BWGZ 1993, 620
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93
    Im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfen für ein vorbeugendes Verbot der geplanten Veranstaltung keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, NJW 1985, 2395 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89

    Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93
    Es genügt, daß in absehbarer Zeit mit im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes von richtungsweisender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.1989, Buchholz 310, § 113 VwGO, Nr. 202 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.8.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237 und Urt. v. 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85

    Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme des Nichtstörers bei Gegendemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93
    Es genügt, daß in absehbarer Zeit mit im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes von richtungsweisender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.1989, Buchholz 310, § 113 VwGO, Nr. 202 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.8.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237 und Urt. v. 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1980 - VI 1949/79

    Klagefrist für Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93
    Die Fortsetzungsfeststellungsklage muß in diesem Falle innerhalb der analog heranzuziehenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.1980, NJW 1981, 364).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von

    Wenn - wie hier - konkret mit der Teilnahme einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen zu rechnen ist, die wie bei Vorgängerversammlungen nicht gewillt sind, sich an geltende Vorschriften - hier vor allem § 2 Abs. 2 CoronaVO - zu halten, und damit die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG begründen, kann vom Veranstalter der Versammlung erwartet werden, dass er auch im Vorfeld der Versammlung öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Durchführung der Versammlung ohne Verletzung der Rechtsordnung ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 - juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13 ff.; Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 - NVwZ-RR 1994, 87, 88; jeweils zur Gefahr eines gewalttätigen Verlaufs).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).
  • VG Karlsruhe, 09.09.2002 - 12 K 2302/01

    Beschränktes freies Abgangsrecht als Minusmaßnahme gegenüber

    Dieses Vorbringen reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus, denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss nicht feststehen, dass sich eine völlig identische Entscheidungssituation wiederholen muss; vielmehr genügt es, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in absehbarer Zeit mit im Wesentlichen gleichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zu rechnen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, VBlBW 1993, S. 343; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -).

    Erforderlich ist, dass ein Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.1993, aaO, S. 344).

    Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da nach der - vom erkennenden Gericht geteilten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 29.03.1993, aaO) eine Versammlung trotz friedlicher Absichten der Veranstalter (sogar) verboten werden kann, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei der Durchführung der Versammlung erhebliche, den Demonstrationsverlauf bestimmende Ausschreitungen gewaltbereiter Gruppen zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    Dies ist der Fall, wenn der Veranstalter in Kenntnis, dass von einem durch seine Versammlung mobilisierten Teilnehmerkreis Straftaten zu befürchten sind, keine Vorkehrungen trifft, dies zu verhindern (vgl. Senat, Beschl. v. 19.03.1993 - 1 S 118/93 -, juris Rn. 13; v. 18.06.1999 - 1 S 1464/99 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 1 S 1957/93

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis: Aufstellen von Imbißständen im

    Es genügt, daß in absehbarer Zeit mit im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes von richtungsweisender Bedeutung ist (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.1993 - 1 S 118/93 -, VBlBW 1993, 343, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1993 - 1 S 1888/92

    Redezeitbeschränkung zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Kreistagssitzung

    Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerwG, Beschlüsse v. 17.10.1989, NVwZ 1990, 360 und v. 5.9.1989, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 202; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.1993 - 1 S 118/93 -).
  • VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3214/19

    Veröffentlichung eines Fraktionsbeitrags in einem Amtsblatt

    Es genügt, dass in absehbarer Zeit mit im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des betreffenden Organhandelns von richtungsweisender Bedeutung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1993 - 1 S 118/93 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot

    Damit enthält die Gefahrenprognose zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen aber ausgewiesen werden müssen (BVerfG; Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 1993, NVwZ-RR 1994, 87 [VGH Baden-Württemberg 29.03.1993 - 1 S 118/93] ; OVG Weimar, Beschluss vom 12. November 1993, ThürVBl. 1994, 115; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, Rd. 24).
  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00

    Verbot eines Aufzuges gegen die Wehrmachtsausstellung

    Damit enthält die Gefahrenprognose zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen aber ausgewiesen werden müssen (BVerfG; Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 1993, NVwZ-RR 1994, 87 ; OVG Weimar, Beschluss vom 12. November 1993, ThürVBl. 1994, 115; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, Rd. 24) .
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